Clubsatzung “Drömling-Vespen”

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

  1. Der am 14.09.1996 gegründete Club führt den Namen "Drömling-Vespen" im Vespa-Club von Deutschland (VCVD). Er hat seinen Sitz in Oebisfelde.
  2. Er bildet als Ortsclub des VCVD eine Vereinigung von VCVD-Mitgliedern.
  3. Sein Geschäftsjahr beginnt am 01. Januar und endet am 31. Dezember. Ist am Beginn eines neuen Geschäftsjahres noch keine Vorstandsneuwahl durchgeführt worden, so bleibt der bisherige Vorstand bis zur Neuwahl im Amt.

§ 2 Zwecke und Ziele

  1. Der Club verfolgt ausschließlich kameradschaftliche, sportliche und gesellschaftliche Zwecke, sowie ideelle Ziele auf dem Gebiet des Kraftfahrwesens, insbesondere des Motorsportes und Motortouristik.
  2. Die Organe des Clubs arbeiten ehrenamtlich.
  3. Politische und konfessionelle Betätigung im Verein sind verboten.
  4. Der Club und seine Mitglieder betätigen sich bei:

o        Vespa Treffen

o        Geschicklichkeitsturnieren

o        Trialveranstaltungen

o        Orientierungsfahrten

o        Ziel- und Sternfahrten u.a.m.

  1. Der Club pflegt insbesondere allseitige Kameradschaft unter den Mitgliedern innerhalb seines erreichen und im Rahmen des VCVD, durch regelmäßige Zusammenkünfte, sowie durch sportliche und gesellige Veranstaltungen.
  2. Er betätigt sich im Rahmen der Satzung des VCVD und beachtet stets dessen Belange.

§ 3 Mitgliedschaft

  1. Mitglied kann jede natürliche Person werden, die den Club bei der Durchführung seiner Zwecke und Ziele unterstützen will.
  2. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
  3. Zu Ehrenmitgliedern kann der Club Mitglieder, Freunde und Gönner ernennen, die sich besondere Verdienste um den Club erworben haben.
  4. Die Mitgliedschaft beginnt nach sechs monatlicher Probezeit und einem zweidrittel Mehrheitsbeschluss der Mitglieder.

§ 4 Aufnahme

  1. Die Aufnahme in den Club muss schriftlich durch einen Aufnahmeantrag beantragt werden.
  2. Gleichzeitig mit dem Aufnahmeantrag ist eine Aufnahmegebühr zu entrichten. Art und Höhe der Aufnahmegebühr werden von der Jahreshauptversammlung festlegt.

§ 5 Beiträge

  1. Der Club erhebt zur Bestreitung seiner Auslagen von seinen Mitgliedern angemes­sene Beiträge, deren Höhe ebenfalls die Jahreshauptversammlung festlegt.
  2. Die Clubbeiträge sind als Jahresbeitrag zu Beginn eines jeden Geschäftsjahres zu entrichten.
  3. Die Quittierung der erfolgten Beitragszahlungen wird durch Eintrag des Schatzmeisters im Mitgliedsausweis bestätigt.
  4. Eine Rückzahlung bereits entrichteter Beitragszahlungen ist ausgeschlossen.
  5. Bei rückständiger Beitragszahlung ( Jahresbeitrag ) wird vom Schatzmeister eine Mahngebühr in Höhe von 5 € erhoben.
  6. Ehrenmitglieder sind Betragsfrei.

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet

o      durch Tod

o      durch Kündigung

o      durch Ausschluss

  1. Die Kündigung der Mitgliedschaft kann nur zum Ende eines Geschäftsjahres unter Einhaltung einer einmonatigen Frist schriftlich erfolgen.
  2. Ausscheiden aus dem Club bedeutet gleichzeitiges Erlöschen der VCVD-Mitgliedschaft.                                                      
  3. Ein Mitglied kann dem Club ausgeschlossen werden, wenn:

o        Zahlungsrückstände bestehen,                       

o        wiederholt Ansehen oder Interessen des Clubs geschädigt werden,

o        die Streichung im Interesse des VCVD notwendig erscheint.

  1. Der Ausschluss eines Mitgliedes kann nur durch einstimmigen Beschluss des gesamten Vorstandes erfolgen. Vorher muss dem Clubmitglied die Möglichkeit der Rechtfertigung gegeben werden.
  2. Der Beschluss über den Ausschluss ist dem Mitglied schriftlich bekannt zu geben.
  3. Gegen den Beschluss ist binnen einer Frist von einem Monat die Berufung an den Ehrenausschuss zulässig, welcher der Mitgliederversammlung Bericht erstattet. Die Entscheidung des Ehrenausschusses über Aufrechterhaltung oder Zurücknahme des Ausschlusses ist bindend und unanfechtbar.

§ 7 Organe

  1. Die Organe des Clubs sind:

o        die Jahreshauptversammlung

o        der Vorstand

o        der Ehrenausschuss

o        die außerordentliche Mitgliederversammlung

§ 8 Jahreshauptversammlung

1.       Die Jahreshauptversammlung ist das oberste Organ des Clubs. Sie muss jährlich spätestens bis zum 15. Januar des darauf folgenden Jahres stattfinden. Alle Mitglieder sind schriftlich, mindestens vier Wochen vor der Jahreshauptversammlung, unter Bekanntgabe der Tagesordnung, einzuladen.

2.       Die Tagesordnung muss folgende Punkte enthalten:

o          Berichte der Vorstandsmitglieder

o          Bericht der Kassenprüfer

o          Feststellung der Stimmliste

o          Entlastung des Vorstandes

o          Wahl des Vorstandes oder einzelner Personen daraus

o          Anträge und Verschiedenes

§ 9 Abstimmungen

1.       Die Jahreshauptversammlung ist bei 50% der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Abwesende können ihr Stimmrecht schriftlich auf andere anwesende Mitglieder übertragen.

2.       Ehrenmitglieder haben kein Stimmrecht.

3.       Es entscheidet regelmäßig einfache Stimmen­mehrheit, Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Zweidrittelmehrheit ist erforderlich bei Beschlüssen über

o        Satzungsänderungen,

o        Dringlichkeitsanträge,

o        Anträge auf Abberufung des Vorstandes oder eines Vorstandsmitgliedes

o        Auflösung des Clubs

4.       Die Wahlen des Vorstandes erfolgen in offener Abstimmung. Auf Antrag von 50% der anwesenden Mitglieder kann auch in geheimer Wahl abgestimmt werden.

5.       Ausschlüsse und Beisitzer bzw. weitere Ämter werden in offener Abstimmung ge­wählt.                                                     

6.       Anträge an die Jahreshauptversammlung können nur von ordentlichen Mitgliedern in schriftlicher Form an den Vorstand gestellt werden.

7.       Abstimmungen über Anträge erfolgen in offener Abstimmung. Auf Antrag von 50% der anwesenden Mitglieder kann auch in geheimer Wahl abgestimmt werden.

8.       Über den Ablauf der Jahreshauptversammlung ist ein Protokoll zu führen, welches vom 1. und 2. Vorsitzenden zu unterzeichnen ist. Über das Ergebnis der Wahlen ist eine Niederschrift zu fertigen, welche vom Wahlausschluss ( mindestens 2 Personen) zu unterzeichnen ist.

§ 10 Außerordentliche Mitgliederversammlung

1.       Außerordentliche Mitgliederversammlungen können vom Vorstand einberufen werden.

2.       Auf Antrag von mindestens 50 %, der ordentlichen Mitglieder muss der Vorstand eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.

§ 11 Vorstand

1.       Der Vorstand setzt sich zusammen aus:

o      dem Vorsitzenden

o      dem stellv. Vorsitzenden

o      dem Schatzmeister

o      dem Schriftführer

o      dem Sport- und Tourenwart

2.       Beisitzer oder Ausschlüsse werden je nach Bedarf für bestimmte Aufgaben ebenfalls durch die Jahreshauptversammlung gewählt.

3.       Die Zusammenlegung von Vorstandsämtern ist unzulässig.

4.       Die Vorstandschaft wird in der Jahreshauptversammlung gewählt. Die Amtszeit beträgt zwei Jahre. Wiederwahl ist zulässig.

5.       Die Vorstandschaft vertritt den Club in allen Angelegenheiten nach den Beschlüssen und Weisungen der Jahreshauptversammlung unter Einhaltung der Satzung. Gesetzliche Vertreter des Clubs im Sinne des § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende, der 2. Vorsitzende und der Schatzmeister. Je zwei Vorstandsmitglieder vertreten gemeinsam. Im Innenverhältnis ist der Schatzmeister zur Vertretung nur in den Fällen berechtigt, in denen der 1. oder 2. Vorsitzende verhindert ist. ( Betrifft nicht die Finanzen, siehe §12)

6.       Die Aufgaben des Schriftführers ist es, das Clubleben schriftlich festzuhalten

7.       Sämtliche Ämter sind Ehrenämter.

§ 12 Schatzmeister

1.       Aufgabe des Schatzmeisters ist die Verwaltung des Clubvermögens und die finanzielle Abwicklung für Vespa Treffen.

2.       Über Beträge bis zu € 50,- kann er allein entscheiden, bei Beträgen über € 50,- entscheidet die gesamte Vorstandschaft mit einfacher Mehrheit.

3.       Er hat die Geschäfte des Clubs in Form eines Kassenbuchs festzuhalten und zur Jahreshauptversammlung einen Kassenbericht abzufassen, welcher ausreichende Auskunft über die Geschäfte des Clubs gibt.

4.       Alle Clubausgaben müssen vorab mit dem Schatzmeister abgesprochen werden. Ausgaben, die nicht mit dem Schatzmeister abgesprochen wurden, erfolgen auf eigene Verantwortung. Es besteht kein Anspruch auf Erstattung.

5.       Inkassoarbeiten für den Club darf nur der Schatzmeister oder ein von ihm beauf­tragtes Clubmitglied vornehmen. Kassierte Gelder und Schecks sind baldmöglichst mit dem Schatzmeister abzurechnen.

§ 13 Kassenprüfer

1.       Zur Prüfung der Finanzgebarung müssen zwei Kassenprüfer gewählt werden.

2.       Sie werden von der Jahreshauptversammlung auf zwei Jahre bestimmt. Wiederwahl ist zulässig.

3.       Sie dürfen kein Vorstandsamt bekleiden und haben mindestens einmal im Jahr vor der Jahreshauptversammlung Buchführung und Kasse zu prüfen und der Jahreshauptversammlung zu berichten.

§ 14 Clubzeitung

1.       Die Herausgabe der Clubzeitung wird von der Jahreshauptversammlung in offener Wahl einem ordentlichen Clubmitglied übertragen. Dieses trägt die Verantwortung für den redaktionellen Teil.

2.       Beiträge einzelner Clubmitglieder werden unter Eigenverantwortung des Verfassers angenommen.

3.       Die Gestaltung obliegt dem Verfasser unter Eigenverantwortung allein, es sollten aber auch offizielle Themen aufgenommen werden.

§15 Ehrenausschuss

1.       Durch die Jahreshauptversammlung wird ein Ehrenausschuss gewählt der aus mindestens 3 Mitgliedern bestehen muss.

2.       Vorstandsmitglieder können nicht Mitglied im Ehrenausschuss sein.

3.       Der Ehrenausschuss wird auf 2 Jahr gewählt.

§ 16 Mitgliederversammlung

1.       Mitgliederversammlung sind nach Bedarf, jedoch mindestes einmal jährlich (Jahreshauptversammlung) abzuhalten. Ansonsten findet monatlich ein Clubabend statt.

2.       Die Einladung zur Mitgliederversammlung hat durch den Vorstand spätestens 2 Wochen vorher, unter Bekanntgabe der Tagesordnung, zu erfolgen.

§ 17 Satzungsänderung

1.       Die Anträge auf Satzungsänderung können nicht als Dringlichkeitsanträge gestellt werden.

2.       Sie werden vom Vorstand geprüft und der Jahreshauptversammlung vorgelegt. Diese entscheidet mit einer Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen.

§ 18 Vermögen

1.       Alle Beiträge, Einnahmen und Mittel des Vereins werden ausschließlich zu Erreichung des Vereinszweckes verwendet.

§ 19 Auflösung

2.       Die Auflösung des Clubs kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außer­ordentlichen Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit erfolgen.

3.       Bei Auflösung ernennt die Mitgliederversammlung zwei Liquidatoren.

4.       Das verbleibende Clubvermögen verfällt, nach Deckung von ausstehenden Beträgen an die Organisation Aidskranker Kinder. (BGB §45)

§ 20 Haftung

1.       Es gelten die Regeln für den rechtsfähigen Verein, mit Ausnahme der Vorschriften, die mit der Rechtsfähigkeit zusammenhängen. In diesem Fall finden die Vorschriften über die Gesellschaft Anwendung.

§ 21 Gerichtsstand

1.       Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Oebisfelde.

§ 22 Auslegung

1.       Über die Auslegung dieser Satzung entscheidet im Zweifelsfalle im Rahmen der rechtlichen Bestimmung und Möglichkeiten der Vorstand.

§ 23 Inkrafttreten

1.       Diese Satzung tritt nach Genehmigung mit Zweidrittelmehrheit der Jahreshauptversammlung in Kraft.

 

Oebisfelde, 19.01.2002