Clubsatzung “Drömling-Vespen”
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
§ 2 Zwecke und Ziele
o Vespa Treffen
o Geschicklichkeitsturnieren
o Trialveranstaltungen
o Orientierungsfahrten
o Ziel- und Sternfahrten u.a.m.
§ 3 Mitgliedschaft
§ 4 Aufnahme
§ 5 Beiträge
§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
o durch Tod
o durch Kündigung
o durch Ausschluss
o Zahlungsrückstände bestehen,
o wiederholt Ansehen oder Interessen des Clubs geschädigt werden,
o die Streichung im Interesse des VCVD notwendig erscheint.
§ 7 Organe
o die Jahreshauptversammlung
o der Vorstand
o der Ehrenausschuss
o die außerordentliche Mitgliederversammlung
§ 8 Jahreshauptversammlung
1. Die Jahreshauptversammlung ist das oberste Organ des Clubs. Sie muss jährlich spätestens bis zum 15. Januar des darauf folgenden Jahres stattfinden. Alle Mitglieder sind schriftlich, mindestens vier Wochen vor der Jahreshauptversammlung, unter Bekanntgabe der Tagesordnung, einzuladen.
2. Die Tagesordnung muss folgende Punkte enthalten:
o Berichte der Vorstandsmitglieder
o Bericht der Kassenprüfer
o Feststellung der Stimmliste
o Entlastung des Vorstandes
o Wahl des Vorstandes oder einzelner Personen daraus
o Anträge und Verschiedenes
§ 9 Abstimmungen
1. Die Jahreshauptversammlung ist bei 50% der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Abwesende können ihr Stimmrecht schriftlich auf andere anwesende Mitglieder übertragen.
2. Ehrenmitglieder haben kein Stimmrecht.
3. Es entscheidet regelmäßig einfache Stimmenmehrheit, Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Zweidrittelmehrheit ist erforderlich bei Beschlüssen über
o Satzungsänderungen,
o Dringlichkeitsanträge,
o Anträge auf Abberufung des Vorstandes oder eines Vorstandsmitgliedes
o Auflösung des Clubs
4. Die Wahlen des Vorstandes erfolgen in offener Abstimmung. Auf Antrag von 50% der anwesenden Mitglieder kann auch in geheimer Wahl abgestimmt werden.
5. Ausschlüsse und Beisitzer bzw. weitere Ämter werden in offener Abstimmung gewählt.
6. Anträge an die Jahreshauptversammlung können nur von ordentlichen Mitgliedern in schriftlicher Form an den Vorstand gestellt werden.
7. Abstimmungen über Anträge erfolgen in offener Abstimmung. Auf Antrag von 50% der anwesenden Mitglieder kann auch in geheimer Wahl abgestimmt werden.
8. Über den Ablauf der Jahreshauptversammlung ist ein Protokoll zu führen, welches vom 1. und 2. Vorsitzenden zu unterzeichnen ist. Über das Ergebnis der Wahlen ist eine Niederschrift zu fertigen, welche vom Wahlausschluss ( mindestens 2 Personen) zu unterzeichnen ist.
§ 10 Außerordentliche Mitgliederversammlung
1. Außerordentliche Mitgliederversammlungen können vom Vorstand einberufen werden.
2. Auf Antrag von mindestens 50 %, der ordentlichen Mitglieder muss der Vorstand eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.
§ 11 Vorstand
1. Der Vorstand setzt sich zusammen aus:
o dem Vorsitzenden
o dem stellv. Vorsitzenden
o dem Schatzmeister
o dem Schriftführer
o dem Sport- und Tourenwart
2. Beisitzer oder Ausschlüsse werden je nach Bedarf für bestimmte Aufgaben ebenfalls durch die Jahreshauptversammlung gewählt.
3. Die Zusammenlegung von Vorstandsämtern ist unzulässig.
4. Die Vorstandschaft wird in der Jahreshauptversammlung gewählt. Die Amtszeit beträgt zwei Jahre. Wiederwahl ist zulässig.
5. Die Vorstandschaft vertritt den Club in allen Angelegenheiten nach den Beschlüssen und Weisungen der Jahreshauptversammlung unter Einhaltung der Satzung. Gesetzliche Vertreter des Clubs im Sinne des § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende, der 2. Vorsitzende und der Schatzmeister. Je zwei Vorstandsmitglieder vertreten gemeinsam. Im Innenverhältnis ist der Schatzmeister zur Vertretung nur in den Fällen berechtigt, in denen der 1. oder 2. Vorsitzende verhindert ist. ( Betrifft nicht die Finanzen, siehe §12)
6. Die Aufgaben des Schriftführers ist es, das Clubleben schriftlich festzuhalten
7. Sämtliche Ämter sind Ehrenämter.
§ 12 Schatzmeister
1. Aufgabe des Schatzmeisters ist die Verwaltung des Clubvermögens und die finanzielle Abwicklung für Vespa Treffen.
2. Über Beträge bis zu € 50,- kann er allein entscheiden, bei Beträgen über € 50,- entscheidet die gesamte Vorstandschaft mit einfacher Mehrheit.
3. Er hat die Geschäfte des Clubs in Form eines Kassenbuchs festzuhalten und zur Jahreshauptversammlung einen Kassenbericht abzufassen, welcher ausreichende Auskunft über die Geschäfte des Clubs gibt.
4. Alle Clubausgaben müssen vorab mit dem Schatzmeister abgesprochen werden. Ausgaben, die nicht mit dem Schatzmeister abgesprochen wurden, erfolgen auf eigene Verantwortung. Es besteht kein Anspruch auf Erstattung.
5. Inkassoarbeiten für den Club darf nur der Schatzmeister oder ein von ihm beauftragtes Clubmitglied vornehmen. Kassierte Gelder und Schecks sind baldmöglichst mit dem Schatzmeister abzurechnen.
§ 13 Kassenprüfer
1. Zur Prüfung der Finanzgebarung müssen zwei Kassenprüfer gewählt werden.
2. Sie werden von der Jahreshauptversammlung auf zwei Jahre bestimmt. Wiederwahl ist zulässig.
3. Sie dürfen kein Vorstandsamt bekleiden und haben mindestens einmal im Jahr vor der Jahreshauptversammlung Buchführung und Kasse zu prüfen und der Jahreshauptversammlung zu berichten.
§ 14 Clubzeitung
1. Die Herausgabe der Clubzeitung wird von der Jahreshauptversammlung in offener Wahl einem ordentlichen Clubmitglied übertragen. Dieses trägt die Verantwortung für den redaktionellen Teil.
2. Beiträge einzelner Clubmitglieder werden unter Eigenverantwortung des Verfassers angenommen.
3. Die Gestaltung obliegt dem Verfasser unter Eigenverantwortung allein, es sollten aber auch offizielle Themen aufgenommen werden.
§15 Ehrenausschuss
1. Durch die Jahreshauptversammlung wird ein Ehrenausschuss gewählt der aus mindestens 3 Mitgliedern bestehen muss.
2. Vorstandsmitglieder können nicht Mitglied im Ehrenausschuss sein.
3. Der Ehrenausschuss wird auf 2 Jahr gewählt.
§ 16 Mitgliederversammlung
1. Mitgliederversammlung sind nach Bedarf, jedoch mindestes einmal jährlich (Jahreshauptversammlung) abzuhalten. Ansonsten findet monatlich ein Clubabend statt.
2. Die Einladung zur Mitgliederversammlung hat durch den Vorstand spätestens 2 Wochen vorher, unter Bekanntgabe der Tagesordnung, zu erfolgen.
§ 17 Satzungsänderung
1. Die Anträge auf Satzungsänderung können nicht als Dringlichkeitsanträge gestellt werden.
2. Sie werden vom Vorstand geprüft und der Jahreshauptversammlung vorgelegt. Diese entscheidet mit einer Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen.
§ 18 Vermögen
1. Alle Beiträge, Einnahmen und Mittel des Vereins werden ausschließlich zu Erreichung des Vereinszweckes verwendet.
§ 19 Auflösung
2. Die Auflösung des Clubs kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit erfolgen.
3. Bei Auflösung ernennt die Mitgliederversammlung zwei Liquidatoren.
4. Das verbleibende Clubvermögen verfällt, nach Deckung von ausstehenden Beträgen an die Organisation Aidskranker Kinder. (BGB §45)
§ 20 Haftung
1. Es gelten die Regeln für den rechtsfähigen Verein, mit Ausnahme der Vorschriften, die mit der Rechtsfähigkeit zusammenhängen. In diesem Fall finden die Vorschriften über die Gesellschaft Anwendung.
§ 21 Gerichtsstand
1. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Oebisfelde.
§ 22 Auslegung
1. Über die Auslegung dieser Satzung entscheidet im Zweifelsfalle im Rahmen der rechtlichen Bestimmung und Möglichkeiten der Vorstand.
§ 23 Inkrafttreten
1. Diese Satzung tritt nach Genehmigung mit Zweidrittelmehrheit der Jahreshauptversammlung in Kraft.
Oebisfelde, 19.01.2002